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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: 8 Sa 105/03
Rechtsgebiete: TKT, ArbGG
Vorschriften:
TKT § 30 | |
TKT § 30 II | |
TKT § 30 Abs. 4 | |
ArbGG § 64 VI |
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. 09. 2003 (Az.: 1 Ca 146/03) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin monatliches Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 zusteht.
Die 1944 geborene Klägerin war vom 1. 4. 1961 bis zum 30. 6. 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, u. a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Anl. B 1, Bl. 48 f d. A.) Anwendung.
Die betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die vor dem 1. 5. 1977 in die Dienste der Beklagten getreten sind, ist in der Anlage 6a zum TKT geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt:
Nr. 8 Zuschuss an Angestellte
Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.
Nr. 9 Höhe des Gesamtruhegeldes
Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer 4) 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich
vom 6. bis 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,
vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,
vom 21. Bis 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.
und für die folgenden Beschäftigungsjahre um je 0,5 v.H.
bis höchstens 75 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts.
Für die Berechnung der Beschäftigungsjahre sind die Zeiten nach Nr. 6 nach Jahren und Tagen zusammen zu zählen; ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Beschäftigungsjahr.
Nr. 10 Ruhegeldfähiges Gehalt
Das Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zu Grunde gelegt. ...
Nr. 11 Anzurechnende Bezüge
1. Auf das Gesamtruhegehalt werden angerechnet
a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe...
c) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde,...
3. Ändern sich die nach Ziffer 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuss der Kasse (Nr.8) neu festgesetzt.
Nr. 13 Weihnachtsgeld
1. Der Anspruchsberechtigte (Nr. 5) erhält nach einer Beschäftigungszeit (Nr. 6) von zehn Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15. November maßgeblichen Gesamtruhegeldes; es wird auch dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge kein Zuschuss gezahlt wird. ...
Nr. 14 Anpassung des Gesamtruhegeldes
Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12) entsprechend.
Im Oktober 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1. 10. 2002 den Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum TKT (Anlage K 3, Bl. 23 d. A., im Folgenden: Änderungs-TV Oktober 2002). In Ziffer I. wurde eine Erhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen mit Wirkung vom 1. 10. 2002 um 2,9 % und mit Wirkung vom 1. 5. 2003 um weitere 0,6 % vereinbart.
Ziffer II Änderungs-TV Oktober 2002 lautet:
"II. Gesamtruhegeld
Der Zuschuss nach Anlage 6a und 6b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht."
Am 28. 2. 2002 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz zum Änderungs-TV Oktober 2002:
"Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber einig:
1. dass mit Zuschuss nach Ziffer II "Gesamtruhegeld" des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT, ausschließlich der Zuschuss nach Ziffer 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziffer 11 der Anlagen 6a und 6b zum TKT) gemeint war,
2. dass mit dem Passus "ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung" ausschließlich die Nichtanrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT gemeint war."
Ebenfalls am 28. 2. 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Änderung des Änderungs-TV Oktober 2002 (im Folgenden: Änderungs-TV 28.2.2003):
"Die Ziffer II Gesamtruhegeld wird wie folgt geändert:
Der Zuschuss nach Ziffer 8 der Anlagen 6a und 6b zum TKT (ohne Leistungen anderer Träger gemäß Ziffer 11 der Anlagen 6a und 6b zum TKT) wird ohne Anrechnung der aktuellen Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Laufzeit des Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 zum TKT abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1.10.2002 in Kraft."
Mit Schreiben vom 17. 4. 2002 (Anklage K 1, Bl. 8 d. A.) wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. 7. 2002 nach § 30 II TKT beurlaubt. § 30 TKT lautet auszugsweise:
"Beurlaubung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles.
...
(2) Erklärt ein/e unkündbare/r Angestellte/r mit Gesamtversorgungsansprüchen nach Anlage 6 a) TKT, der das 58. Lebensjahr (als Schwerbehinderter mit einem GdB von mindestens 50 % das 57. Lebensjahr) vollendet hat, dass er/sie dauernd außerstande sei, die ihm obliegenden Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen und können ihm andere seiner Vergütungsgruppe entsprechende Aufgaben nicht übertragen werden, kann ihn/sie der Arbeitgeber auf seinen/ihren Antrag, wenn ihm/ihr außerdem Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden ist, bis zum Eintritt des Versorgungsfalles beurlauben.
(3) Die Beurlaubung endet mit einem Bezug von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen ist.
(4) Der/die beurlaubte Angestellte erhält bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ein Gesamtruhegeld nach Anlage 6 a) TKT."
Von Juli bis September 2002 erhielt die Klägerin Beurlaubungsbezüge in Höhe von EUR 4.134,- brutto monatlich. Daraus ergab sich ein Nettoeinkommen von EUR 3.008, 98. Als aktiv Beschäftigte hätten der Klägerin im gleichen Zeitraum EUR 2.717, 35 netto pro Monat zur Verfügung gestanden. Die von der Klägerin als Selbstzahlerin freiwillig zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betrugen im September 2002 EUR 468,-.
Ab Oktober 2002 erhöhte die Beklagte die Bezüge um 2, 16 % (= EUR 89, 29). Die Klägerin begehrt demgegenüber ab Oktober 2002 eine Erhöhung um 2, 9 % und ab Mai 2003 um weitere 0, 6 %.
Sie hat die Ansicht vertreten, gemäß Nr. 14 der Anlage 6a zum TKT sei ihr ruhegeldfähiges Gehalt genauso anzuheben wie die Gehälter der im aktiven Beschäftigungsverhältnis stehenden Angestellten. Die Tarifvertragsparteien hätten die beabsichtigte Abkoppelung des Ruhegeldes von der Gehaltsentwicklung unter Ziffer II der Änderungstarifverträge nicht wirksam vorgenommen bzw. vornehmen dürfen und zwar weder in der Fassung Änderungs-TV Oktober 2002 noch in der Fassung des Änderungs-TV 28.2.2003.
Beide Fassungen verstießen dass gegen das Gebot der Normenklarheit, weil eine völlig neue und in sich inkonsistente Systematik der Erhöhung der betrieblichen Altersversorgungsbezüge geschaffen werde, die weder hinreichend erläutert werde noch klarstelle, wie nach Ablauf der Geltungsdauer des Änderungstarifvertrages die alte Systematik wieder in Kraft gesetzt werden solle. Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit liege hinsichtlich des Änderungs-TV Oktober 2002 auch deshalb vor, weil der Zuschuss selbst nicht in Nr. 14 der Anlage 6a zum TKT sondern in Nr. 8 der Anlage 6a zum TKT definiert sei. Entsprechendes gelte für den Änderungs-TV 28. 2. 2003 wegen der Überschrift "Gesamtruhegeld" und wegen des Klammerzusatzes, wonach kein Abzug von Leistungen anderer Träger vorzunehmen sei.
Darüber hinaus werde durch die Änderungstarifverträge in unzulässiger Weise rückwirkend und unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in bereits erworbene und geschützte Anwartschaften, nämlich in die in Nr. 14 der Anlage 6a zum TKT geregelte Anwartschaft auf ein bestimmtes System der Erhöhung der Ansprüche eingegriffen. Es handele sich um einen Eingriff in einen erdienten Besitzstand, was sich insbesondere auch aus der Historie des seit 1. 5. 1977 bestehenden Versorgungssystems ergebe. Im Rahmen der ursprünglich bei der VBL begründeten Gesamtversorgung hätte die Klägerin eine höhere Altersversorgung zu erwarten gehabt, als die jetzt von der Beklagten gewährte.
Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, dem Schreiben vom 17. 4. 2002 (Anlage K 1, Bl. 8f d. A.) sei eine individuelle Zusage zu entnehmen, dass für sie die alte Tarifsystematik weiter gelten solle. Dies ergebe sich aus der Formulierung: "So weit künftige Tarifänderungen auch die Bezieher von Versorgungsbezügen betreffen, werden Ihre Beurlaubungsbezüge selbstverständlich hieran angepasst."
Die Klägern begehrt über die von der Beklagten erbrachten Zahlungen hinaus für die Monate Oktober 2002 bis April 2003 jeweils EUR 30, 60 pro Monat, für Mai bis Dezember 2003 jeweils EUR 55, 40 pro Monat. Auch für das im November 2002 gezahlte Weihnachtsgeld macht sie eine Differenz in Höhe von EUR 30, 60 geltend.
Der Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 183, 60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. 3. 2003 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 61, 20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. 5. 2003 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab 1. 5. 2003 über die gezahlte Tariferhöhung in Höhe von EUR 89, 28 hinaus einen weiteren Betrag von EUR 55, 40 pro Monat bis zum 31.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe weder ein tarifvertraglicher noch ein individualvertraglicher Anspruch auf weitergehendes Altersruhegeld zu. Durch die Änderungstarifverträge hätten die Tarifvertragsparteien wirksam und zwar zeitlich befristet für deren Laufzeit bis zum 31.12.2002 eine von der Anlage 6a zum TKT abweichende Anpassungsregelung vereinbart. Der Änderungs-TV Oktober 2002 sei durch die erläuternde Protokollnotiz vom 28. 2. 2003 eindeutig, der Änderungs-TV 28.2.2003 erst Recht. Durch diese Regelung werde der Besitzstand des Klägerin gewahrt und nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, schließlich zahle sie ihm einen um 2,16 % höheren Zuschuss. Das Vertrauen der Klägerin auf eine bestimmte Tarifsystematik sei nicht geschützt. Im Übrigen werde eine bestehende Überversorgung in moderater Form auf das im öffentlichen Dienst übliche Niveau zurückgeführt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf Bl. 8 - 17 des angefochtenen Urteils (Bl. 94 ff d. A.) verwiesen.
Gegen das am 2. 9. 2003 verkündete und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. 9. 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. 9. 2003 Berufung eingelegt und diese am 3. 11. 2003 begründet.
Dir Klägerin wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen:
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts genüge das Regelungswerk nicht dem Gebot der Normenklarheit. Das Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass Erhöhungen künftig niedriger ausfallen würden, weil durch die Änderung der Zuschuss selbst, also eine sekundäre Rechengröße, Bezugspunkt für Erhöhungen sei.
Die Änderung greife entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch in geschützte Besitzstände der Klägerin ein. Auch wenn das vom BAG für Eingriffe in die Dynamisierung von Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema auf Eingriffe in die Dynamisierung laufender Betriebsrenten bzw. Beurlaubungsbezüge möglicherweise nicht uneingeschränkt anzuwenden sei, könne das Prüfungsschema als Orientierung herangezogen werden. Danach bedürfte es hier eines triftigen Grundes. Für die Änderung bestehe aber weder ein triftiger noch ein sachlicher Grund.
Eine absolute Überversorgung wie bei den Rentnern läge bei der Gruppe der Beurlaubten, zu der die Klägerin gehöre, nicht vor. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin zu leistenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verfüge sie nur über 92, 85 % ihres fiktiven Nettoeinkommens als aktiv Beschäftigte. Eine Gleichstellung mit den Rentnern sei daher unzulässig. Diese verbiete sich auch deshalb, weil im Zeitpunkt der Beurlaubung die Höhe der anzurechnenden Rentenbezüge noch nicht feststehe. Bei Eintritt des Versorgungsfalles habe also eine Neuberechnung zu erfolgen.
Auch eine relative Überversorgung könne im vorliegenden Fall nicht gegeben sein, da die Versorgungszusage der Beklagten eine Obergrenze nicht festlege.
Unabhängig davon verfüge die Klägerin über eine individualvertragliche Zusage, da die Schreiben der Beklagten an die Beurlaubten keine Formschreiben, sondern individuell auf den jeweiligen Empfänger ausgerichtet gewesen seien. In diese individuelle Rechtsposition hätten die Tarifvertragsparteien nicht eingreifen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. 9. 2003 zum Az. 1 Ca 146/03 abzuändern
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 183, 60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. 3. 2003 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 61, 20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 1. 5. 2003 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab 1. 5. 2003 über die gezahlte Tariferhöhung in Höhe von EUR 89, 28 hinaus einen weiteren Betrag von EUR 55, 40 pro Monat bis zum 31.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist zusätzlich auf die im Rechtsstreit des LAG Hamburg 3 Sa 95/03 eingeholte Auskunft der Tarifvertragsparteien vom 19. 4. 2004 zur Auslegung von § 30 TKT (Anlage B 15, Bl. 226ff d. A.).
Die Beklagte behauptet, für die Rentner der Beklagten bestehe sowohl eine absolute als auch eine relative Überversorgung. Die absolute Überversorgung ergebe sich daraus, dass die Rentner im September 2002 einen Versorgungsgrad von mehr als 110 % erreicht hätten. Die Beurlaubten erreichten auf Grund der unterschiedlichen Besteuerung grundsätzlich nur annähernd den Versorgungsgrad der Rentner der Beklagten. Auch insoweit sei jedoch von einer absoluten Überversorgung auszugehen. Die Berechnung einer fiktiven Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung hätte im September 2002 ein verfügbares Nettoeinkommen von EUR 3.230, 91 ergeben. Dies würde aller Voraussicht nach eine Überversorgung der Klägerin von ca. 119 % ergeben.
Für die Behauptung der relativen Überversorgung wird auf die Berechnungen im Schriftsatz v. 23. 2. 2004 (Bl. 185 ff d. A.) verwiesen.
Mit den Änderungen in der Anlage 6 a) zum TKT sollte auch eine relative Überversorgung der Rentner und Beurlaubten abgebaut werden. Die betriebliche Versorgungsordnung der Beklagten verfolge das Ziel, den begünstigten Arbeitnehmern eine über die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende Versorgung zu gewährleisten. Dabei solle den ausscheidenden Arbeitnehmern der im aktiven Dienst erreichte Lebensstandard erhalten werden. Demgemäß sei die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten vorgesehen und die Gesamtversorgung auf maximal 75 % der Bruttobezüge der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Die Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Wert von maximal 75 % des letzten Bruttobezuges entspreche einer Gesamtversorgungsobergrenze. Aus diesem begrenzten Bruttoversorgungsgrad ergebe sich unter Berücksichtigung statistischer Werte ein Nettoversorgungsgrad. Damit bedeute ein bestimmter Bruttoversorgungsgrad immer auch einen bestimmten Nettoversorgungsgrad. Ein solcher werde auch von der Beklagten angestrebt. Durch die eingetretene erhebliche Erhöhung der Belastung der Löhne und Gehälter mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben sei eine Fehlentwicklung gegeben, der die Änderung der Anpassungsregelungen für laufende Versorgungsleistungen entgegenwirken solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I. Die Berufung hat keinen Erfolg, weil der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Die Berufungskammer folgt den überzeugenden Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils (§ 69 II ArbGG) und beschränkt sich auf die durch das ergänzende Vorbringen in der Berufungsinstanz veranlassten Ausführungen.
1. Die Klägerin kann ihre Ansprüche nicht auf eine individualvertragliche Zusage der Beklagten stützen.
Eine solche Zusage ist dem Schreiben der Beklagten vom 17. 4. 2002 (Anlage K 1, Bl. 8f d. A.) nicht zu entnehmen. Schon seinem Wortlaut nach enthält das Schreiben einen eindeutigen Bezug auf Anlage 6 a TKT. Die Aussage, "so weit künftige Tarifänderungen auch die Bezieher von Versorgungsbezügen betreffen, werden ihre Beurlaubungsbezüge selbstverständlich hieran angepasst", kann nach Auffassung der Kammer nicht so verstanden werden, dass die Beklagte sich damit gegenüber der Klägerin verpflichten wollte, sie von Änderungen des Tarifsystems freizustellen, die nicht am Gesamtruhegeld anknüpfen. Um eine derart weitreichende Zusage annehmen zu können, wären eindeutige Anzeichen erforderlich (vgl. BAG, Urt. v. 20. 2. 2001 - 3 AZR 515/99 - ZTR 02, 937), da aus der Sicht eines redlichen Empfängers nicht ernsthaft damit gerechnet werden konnte, eine Organisation von der Größe der Beklagten wolle mit einzelnen Versorgungsempfängern Regelungen treffen, die vom tariflich festgelegten Gesamtsystem abweichen.
Da sich das Fehlen einer individuellen Zusage somit aus dem Wortlaut des an die Klägerin gerichteten Schreibens ergibt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Formschreiben handelt oder, wofür die als Anlagenkonvolut K 8 (Bl. 124 ff d. A.) vorgelegten Schriftstücke sprechen, die Mitteilung der Beurlaubungs- und Versorgungsbezüge bei anderen Mitarbeitern der Beklagten einen abweichenden Wortlaut hatte.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die von ihr berechneten Beurlaubungsbezüge nach der bis zum 30. 9. 2002 geltenden Fassung der Anlage 6a zum TKT, denn Rechtsgrundlage für die Höhe der der Klägerin zustehenden Beurlaubungsbezüge ist seit dem 1. 10. 2002 der Änderungs-TV 28. 2. 2003.
Eine betriebliche Altersversorgung, die sich nach tarifvertraglichen Vorschriften richtet, steht in der Regel selbst dann unter dem Vorbehalt der Änderung des Tarifvertrages, wenn der Versorgungsfall - wie hier - bereits eingetreten ist. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte sog. Jeweiligkeitsklausel gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus auch noch nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand (vgl. BAG, Urt. v. 20. 2. 2001 - 3 AZR 515/99 - ZTR 02, 937). Daher gelten die tarifvertraglichen Änderungen bereits auf Grund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag.
Die Dynamisierung der Altersversorgung gemäß Nr. 14 der Anlage 6a zum TKT ist durch den Änderungs-TV 28. 2. 2003 geändert worden, da dieser als der zeitjüngste Tarifvertrag, der Regelungen für die Höhe des Altersruhegeldes seit 1.10.2002 enthält, nach der Zeit-Kollisionsregel früher vereinbarte tarifvertragliche Regelungen abgelöst hat. Die jüngere Norm ersetzt die ältere (vgl. BAG, Urt. v. 24. 8. 1993 - 3 AZR 313/93 - NZA 94, 807). Es steht den Tarifvertragsparteien frei, frühere Vereinbarungen abzuändern, einzuschränken oder aufzuheben (vgl. Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl. § 4 Rz. 149).
Die grundsätzliche Möglichkeit der Änderung stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.
3. Die ablösende tarifliche Regelung ist auch wirksam. Die von der Klägerin dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
a) Die Neufassung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit.
aa) Nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Normenklarheit (vgl. BVerfG v. 24. 11. 1981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104 = ZIP 82, 342) sind Rechtsnormen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG v. 26. 9. 1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 (181) = NJW 78, 2446). Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfG v. 23. 4. 1974 - 1 BvR 6/74 - BVerfGE 37, 132 (142) = NJW 74, 1499; BAG v. 29. 1. 1980 - 1 ABR 45/79 - BAGE 32, 381 = NJW 80, 2724). Der Grundsatz gilt auch für tarifvertragliche Regelungen (BAG, Urt. v. 4. 12. 1997 - 2 AZR 809/96 - BAGE 87, 210 = NZA 98, 431, zu II 3 d. Gr.; Urt. v. 29. 1. 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59).
Wie beim Inhalt einer Regelung (vgl. BVerfG v. 18. 11. 2003 - 1 BvR 302/96 - NZA 04, 33) muss dem Normgeber auch bei deren gesetzestechnischer Umsetzung ein weites Gestaltungsermessen zugestanden werden. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, darüber zu entscheiden, ob der Normgeber zur Erreichung eines bestimmten Regelungszwecks den einfachsten oder klarsten Weg beschritten hat. Wegen Unklarheit ist eine Norm daher allenfalls dann unwirksam, wenn auch bei Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln kein Regelungsinhalt ermittelt werden kann.
bb) Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Arbeitsgericht hat in Anwendung der für Tarifverträge geltenden Auslegungsregeln den Sinngehalt der Änderungstarifverträge mit der gebotenen Eindeutigkeit erschließen können. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Bl. 9 ff = Bl. 95 ff d. A.) wird verwiesen. Auch wenn einiges für die Auffassung der Klägerin spricht, die von den Tarifvertragsparteien beabsichtige Abkopplung der Altersversorgung von den Gehältern der aktiv Beschäftigten hätte durch eine Neuregelung des Gesamtruhegeldes in Nr. 14 der Anlage 6a zum TKT einfacher und systemkonformer erreicht werden können, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Regelung. Gegen eine verfassungswidrige Normunklarheit spricht im übrigen auch, dass soweit ersichtlich alle mit der Auslegung der Änderungstarifverträge befassten Kammern des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg zum gleichen Ergebnis gelangt sind (vgl. Urt. v. 21. 4. 2004 - 5 Sa 2/049; Urteile v. 3. 6. 2004 - 7 Sa 2/04 und 7 Sa 114/03). Wäre die Norm tatsächlich so unklar, wie die Klägerin meint, wären divergierende Entscheidung zu erwarten gewesen.
b) Die Änderungen des tariflichen Versorgungssystems zum 1. 10. 2002 erfassen Versorgungsempfänger und Beurlaubte in gleicher Weise.
Die Beurlaubungsbezüge richten sich ebenso wie die betriebliche Altersversorgung nach der Anlage 6 a zum TKT. Die im Änderungs-TV Oktober 2002 unter Ziffer II vorgenommene Begrenzung der Anhebung des Zuschusses nach Nr. 8 der Anlage 6 a zum TKT auf 2,16 % gilt auch für die Gesamtversorgungsbezüge der nach § 30 TKT beurlaubten Arbeitnehmer, obwohl diese keinen Zuschuss im Sinne der Anlage 6 a erhalten. Die Anpassungsregelung der Nr. 14 der Anlage 6 a wird durch den Änderungs-TV insoweit abgelöst, dass auch nach § 30 TKT beurlaubte Arbeitnehmer keine Dynamisierung ihres Ruhegeldes nach Nr. 14 erhalten, sondern lediglich eine Anhebung der Gesamtbezüge um 2,16 %. Dies folgt insbesondere aus § 30 Abs. 4 TKT.
Nach § 30 Abs. 4 TKT erhält der/die beurlaubte Angestellte bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ein Gesamtruhegeld nach Anlage 6 a zum TKT. Dieses berechnet sich nach Nr. 9 der Anlage 6 a zum TKT gleich der Höhe für Rentner und betrug für die Klägerin zum Zeitpunkt der Beurlaubung 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts. Der Begriff "Gesamtruhegeld" ist als Oberbegriff zu verstehen. Er bezeichnet gemäß der Nr. 9 der Anlage 6 a zum TKT die maximale Anspruchshöhe, welche der Berechtigte geltend machen kann. Der Zuschuss nach Nr. 8 ist begrifflich und mathematisch als Teilmenge vom Gesamtruhegeld zu verstehen. Er bezeichnet den Teil des Gesamtruhegeldes, welches der Beurlaubte oder Rentner gegenüber der Beklagten geltend machen kann. Die Leistungen Dritter stellen ebenfalls Teilmengen vom Gesamtruhegeld dar. Da der Zuschuss nach Nr. 8 insofern lediglich die Differenz zwischen dem Gesamtruhegeld und den Abzügen gemäß Nr. 11 der Anlage 6 a zum TKT darstellt, ist die Höhe des Zuschusses für Beurlaubte, bei denen keine Anrechnungsmöglichkeit besteht, grundsätzlich gleich der Höhe des Gesamtruhegeldes. Hier werden beide Begriffe inhaltlich identisch verwandt.
Eine Unterscheidung im Änderungs-TV Oktober 2002 war nicht beabsichtigt. Vielmehr entspricht dieses Auslegungsergebnis dem Willen der Tarifvertragsparteien. Verdeutlicht wird dieser Wille in Nr. 17 Ziffer 1 a der Anlage 6 a. Danach erhalten Beurlaubte ein Gesamtruhegeld nach Abschnitt D (Nr. 8 - 15) der Anlage 6 a zum TKT trotz eines fehlenden Rentenbezugs. Daraus wird deutlich, dass das Gesamtruhegeld, welches Beurlaubte erhalten, grundsätzlich auch der Anpassung nach Nr. 14 der Anlage 6 a zum TKT bzw. deren tarifvertraglichen Änderungen unterliegt.
Die Tarifvertragsparteien haben in ihrer gemeinsamen Erklärung zum Änderungs-TV Oktober 2002 zum TKT und der zugehörigen Protokollnotiz vom 19. 4. 2004 erklärt, es sei der eindeutige Rechtsbindungswille der Tarifvertragsparteien, nach § 30 TKT beurlaubte Arbeitnehmer im Rahmen des Bezuges von Versorgungsleistungen gemäß der Anlage 6 a zum TKT gleichzustellen. Dies gelte, wie die Tarifgeschichte ergebe, grundsätzlich für alle Normen und Regelungen, die aus der Anlage 6 a zum TKT erwachsen. Die seit Jahrzehnten praktizierten Anpassungen im Rahmen der Anlage 6 a hätten immer Rentner und Beurlaubte nach § 30 TKT gleichermaßen betroffen. Dies sei so gewollt, weil die Beurlaubung einem vorgezogenen Ruhestand entspreche, ohne dass das Arbeitsverhältnis formal beendet ist.
c) Die Neuregelung ist auch nicht rechtswidrig, weil in geschützte Rechtspositionen der Klägerin eingegriffen worden ist.
Nr. 14 der Anlage 6 a zum TKT sah eine Änderung des ruhegeldfähigen Gehalts entsprechend den Gehaltsbezügen der Angestellten vor. Ein originärer Rechtsanspruch auf eine Steigerung der Versorgungsbezüge wurde damit nicht begründet, denn wenn das Gehalt der aktiv Beschäftigten über mehrere Jahre eingefroren worden wäre, hätte die Klägerin nach der alten Regelung keinen Anspruch auf eine Erhöhung ihrer Bezüge gehabt.
aa) Tarifvertragsparteien können eine Tarifnorm sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ändern. Für tarifliche Regelungen gilt aufgrund der grundsätzlich als paritätisch zu charakterisierenden Verhandlungssituation eine Richtigkeitsvermutung. Angesichts des grundrechtlichen Schutzes der Tarifautonomie in Art. 9 III GG unterliegen die Gerichte bei der Kontrolle von Tarifverträgen einer dem Grundrecht entsprechenden Zurückhaltung. Die Gerichte haben Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, gegen anderes zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder gegen tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (vgl. BAG, Urt. v. 20. 2. 2001 - 3 AZR 515/99 - ZTR 02, 93).
Auf die Änderung einer tariflichen Regelung zur betrieblichen Altersversorgung, welche sich lediglich auf das Ausmaß künftiger Erhöhungen beschränkt, ist das dreistufige Prüfungsschema, welches das BAG für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften entwickelt hat (vgl. BAG, Urt. v. 18. 9. 2001 - 3 AZR 728/00 - DB 2002, 1114; BAGE 91, 310, 318 ff. = NZA 2000, 322; ähnlich bereits BAGE 65, 157, 160 f. = NZA 90, 813; BAGE 54, 261 = NZA 87, 855; BAGE 49, 57 = NZA 86, 57) nicht anwendbar. Es bedarf folglich weder eines triftigen noch eines sachlichen Grundes. Auch bei Eingriffen in die Dynamisierung laufender Betriebsrenten sind allerdings die hinter dem Prüfungsschema stehenden, sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG ergebenden Prinzipien zu beachten. Der Eingriff darf also weder willkürlich noch unverhältnismäßig sein. Wie gewichtig die Änderungsgründe sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen (vgl. BAG, Urt. v. 20. 2. 2001 - 3 AZR 515/99 - ZTR 02, 93).
bb) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält die vorgenommene Änderung Stand.
aaa) Gegen das Willkürverbot kann die Abkopplung der Steigerungen der Versorgungsbezüge von den Gehältern der aktiv Beschäftigten nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht verstoßen, weil es kein rechtliches Gebot gibt, welches die Verknüpfung beider Größen gebietet. Versorgungsempfänger sind gegen die Auszehrung ihrer Versorgung durch das BetrAVG, insbesondere durch dessen § 16 geschützt.
bbb) Die vorgenommene Änderung ist auch nicht unverhältnismäßig. Das Anliegen der Beklagten, eine überproportionale Belastung durch Versorgungsleistungen zu verhindern, ist ein grundsätzlich anerkennenswertes Motiv. Die Nachteile, die den Versorgungsberechtigten durch die tarifliche Neuregelung im Änderungstarifvertrag entstanden sind, sind nicht als schwerwiegend zu bewerten. Die Erhöhung der Vorsorgungsbezüge um 2, 16 % lag immer noch über der Inflationsrate, die im September 2002 1,0 % im Vergleich zum Vorjahr betrug (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10. 10. 2002). Den Versorgungsempfängern wurde also nach wie vor eine reale Einkommenssteigerung zu Teil.
ccc) Die von der Klägerin angegriffene Änderung war sogar - ohne dass dies erforderlich wäre - durch einen sachlichen Grund i. S. der Rechtsprechung des BAG (aaO) gerechtfertigt. Zwar lässt sich eine absolute Überversorgung der Gruppe der Beurlaubten aufgrund des Sachvortrags der Beklagten nicht feststellen, sie Änderung diente aber zum Abbau einer bei den Beurlaubten vorhandenen relativen Überversorgung.
Eine relative Überversorgung liegt vor, wenn der mit der Versorgungszusage angestrebte und unterhalb der Nettovollversorgung liegende Nettoversorgungsgrad im Zeitablauf spürbar überschritten wird (BAG, Urt. v. 23. 9. 1997 - 3 ABR 85/96 - BAGE 86, 312 = NZA 98, 719). Das ist hier der Fall:
Die betriebliche Versorgungsordnung der Beklagten verfolgt das Ziel, den begünstigten Arbeitnehmern eine über die Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende Versorgung zu gewährleisten. Dabei soll den ausscheidenden Arbeitnehmern der im aktiven Dienst erreichte Lebensstandard erhalten werden. Demgemäß ist die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten vorgesehen und die Gesamtversorgung auf maximal 75 % der Bruttobezüge der aktiven Arbeitnehmer begrenzt.
Wie die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen hat, wurde die betriebliche Altersversorgung mit einem Gesamtversorgungsgrad von 75 % des letzten Bruttogehalts des Beschäftigten 1952 eingeführt. Diese Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Wert von maximal 75 % des letzten Bruttobezuges entspricht einer Gesamtversorgungsobergrenze (vgl. BAG v. 23. 9.1997, aaO), auch wenn die Versorgungsordnung eine ausdrückliche Gesamtversorgungsobergrenzenregelung nicht enthält. Aus diesem begrenzten Bruttoversorgungsgrad ergibt sich unter Zugrundelegung statistischer Werte ein Nettoversorgungsgrad. Damit bedeutet ein bestimmter Bruttoversorgungsgrad immer auch ein bestimmtes Nettoeinkommen. Ein solches Gesamtversorgungssystem mit einer Gesamtversorgungsobergrenze bezweckt, in einem bestimmten Umfang den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard auch im Ruhestand zu erhalten. Die vorliegende Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % und die Bestimmung, dass Sozialversicherungsrenten anzurechnen sind, ergibt, dass die Versorgungszusage nur einen erheblich unterhalb der letzten Nettoeinkünfte, d.h. unter 100 % liegenden Versorgungsgrad angestrebt hat und dieser Versorgungsgrad nunmehr aufgrund der Änderungen, insbesondere im Abgabenrecht, planwidrig überschritten wird.
Die Beklagte hat anhand des Statistischen Jahrbuches für die Bundesrepublik Deutschland 1964 belegt, dass im Jahr 1958 das Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit bei 88,6 % des Bruttoeinkommens lag. Demgegenüber lag das Nettorenteneinkommen im Jahr 1958 nur unter 0,1 % unter dem Bruttoeinkommen der Rentner. Damit erreichte die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % der letzten Bruttobezüge im Jahr 1958 einen Nettoversorgungsgrad, der 84,6 % der vergleichbaren Nettobezüge aktiver Arbeitnehmer erreichte. Seither erhöhte sich die Belastung der Löhne und Gehälter mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben beträchtlich. Im Jahr 2002 lag, wie sich aus dem Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2003 ergibt, das Nettoeinkommen der aktiven Beschäftigten bei 65 %. Demgegenüber lag das Nettorenteneinkommen im Jahr 2002 nur ca. 8 % unter dem Bruttoeinkommen der Rentner (Entwicklung des Standardrentenniveaus, Verband der Deutschen Rentenversicherer). Dies hatte zur Folge, dass die Rentner bei einer Anbindung der betrieblichen Versorgungsleistungen an die Bruttolöhne im Jahr 2002 eine Gesamtversorgung von durchschnittlich 106 % der vergleichbaren Nettobezüge aktiver Arbeitnehmer erreichten.
Der Abbau dieser relativen Überversorgung ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern im Hinblick auf das von der Beklagten zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sogar geboten ist (vgl. dazu: BAG, Urt. v. 19.11.2002 - 3 AZR 167/02 - NZA 04, 267).
d) Die tarifliche Regelung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie eine unzulässige Rückwirkung entfaltete.
aa) Die Tatsache, dass die im Oktober 2002 und am 28. 2. 2003 geschlossenen Änderungstarifverträge zum TKT jeweils rückwirkend zum 1. 10. 2002 in Kraft traten, führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit. Denn der zeitliche Geltungsbereich einer tarifvertraglichen Regelung steht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Ebenso wie sie vereinbaren können, dass ein Tarifvertrag nicht mit sofortiger Wirkung, sondern zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt in Kraft tritt, können sie sein Inkrafttreten auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt datieren. Es bedarf keiner besonderen Ermächtigung der Tarifvertragsparteien zur Rechtsetzung mit rückwirkender Kraft (BAG, Urt. v. 23. 11. 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309 = NZA 95, 844).
Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass auch ein zugunsten des Arbeitnehmers entstandener Anspruch, der aus einer kollektiven Norm erwachsen ist, die Schwäche in sich trägt, zum Nachteil des Arbeitnehmers rückwirkend geändert zu werden. Allerdings ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der der Norm Unterworfenen begrenzt. Es gelten insoweit die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (BAG v. 17. 5. 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349 = NZA 00, 1297; Urt. v. 23. 11. 1994, aaO). Ausgeschlossen ist danach eine echte Rückwirkung. Diese liegt aber nur dann vor, wenn die Rechtsnormen nachträglich abändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen (BVerfG v. 23. 6. 1993 - 1 BvR 133/89 - BVerfGE 89, 48 m. w. N.).
Die Neuregelung hat im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, anders geordnet, sondern sieht nur für künftig zu beziehende Leistungen eine Änderung vor.
bb) Das Arbeitsgericht ist schließlich zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Unwirksamkeit des Änderungs-TV 28. 2. 2003 wegen Eingriffs in eine durch den Änderungs-TV Oktober 2002 geschaffene Rechtsposition nicht vorliegt. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil beide Änderungstarifverträge inhaltlich nicht voneinander abweichen. Der Änderungs-TV 28. 2. 2003 setzt lediglich Klarstellungen um, welche hinsichtlich des Änderungs-TV Oktober 2002 jedenfalls durch die Protokollnotizen vorgenommen worden waren.
4. Die Klägerin kann auch kein höheres Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 verlangen.
a) Anknüpfungspunkt für das Weihnachtsgeld ist gemäß Ziffer 13 der Anlage 6 a zum TKT das Gesamtruhegeld. Dessen Anpassung an die Bezüge der aktiv Beschäftigten ist durch die Änderungs.TV Oktober 2002 bzw. 28. 2. 2003 für deren Laufzeit ausgesetzt worden. Ob sich daraus als Rechtsfolge ableiten lässt, dass das Weihnachtsgeld nicht weiter erhöht werden musste, oder ob es um den in den Änderungs-TV genannten geringeren Prozentsatz zu erhöhen war, bedarf keiner Entscheidung, da die Beklagte die zuletzt genannte Vorgehensweise gewählt hat.
b) Für eine Regelung, wonach es jedenfalls für das Weihnachtsgeld bei der dynamischen Anpassung des Gesamtruhegeldes bleiben sollte, hat die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen.
c) Auch gegen die hinsichtlich des Weihnachtsgeldes durch die Tarifvertragsparteien getroffene Regelung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Weder liegt diesbezüglich durch die Änderungstarifverträge vom Oktober 2002 und vom 28. 2. 2003 und die dazugehörige Protokollnotiz ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit vor, noch wird in geschützte Rechte der Klägerin eingegriffen.
aa) Die tariflichen Regelungen zum Weihnachtsgeld sind hinreichend bestimmt. Durch Auslegung nach den oben dargestellten Kriterien ergibt sich eindeutig, dass der Klägerin höchstens ein Weihnachtsgeld in Höhe des von der Beklagten gezahlten Zuschusses zuzüglich der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusteht, bezogen auf die tatsächlichen Leistungen im November des entsprechenden Jahres.
Nach Nr. 13 der Anlage 6 a zum TKT erhält die Klägerin "in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15. November maßgeblichen monatlichen Gesamtruhegeldes". Dieses "wird auch dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge kein Zuschuss gezahlt wird". An dieser Regelung wurden durch die Änderungstarifverträge und die dazugehörige Protokollnotiz keine Veränderungen vorgenommen. Auslegungsbedürftig ist insofern allein, wie das maßgebliche Gesamtruhegeld im Lichte des Änderungs-TV Oktober 2002 und der Regelungen in Anlage 6 a zum TKT zu bestimmen ist.
In Nr. 8 der Anlage 6 a zum TKT wird der Zuschuss definiert als Differenzbetrag zwischen Gesamtruhegeld und den nach Nr. 11 anzurechnenden Bezügen anderer Rentenkassen. Damit ist in Anwendung grundlegender mathematischer Regeln das Gesamtruhegeld aus der Addition von dem durch die Beklagte gezahlten Zuschuss und den erbrachten Leistungen anderer Rentenkassen zu errechnen. Andere Möglichkeiten zur Bestimmung des Gesamtruhegeldes scheiden aus. Insbesondere kommt eine nach Auffassung der Klägerin vorzunehmende Berechnung des Gesamtruhegeldes in Anwendung von Nr. 14 der Anlage 6 a zum TKT nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich im Änderungs-TV Oktober 2002 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Änderung der Gehaltsbezüge der Angestellten nicht auf die Höhe des ruhegeldfähigen Gehalts und damit auf die Höhe des Gesamtruhegeldes auswirken soll. Dies wird mit der Formulierung "abweichend von Nr. 14 der Anlage 6 a und 6 b zum TKT" unzweifelhaft festgelegt. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Tarifvertragsparteien die Steigerung des von der Beklagten zu zahlenden Zuschusses begrenzten, ohne dass dies sich zugleich auch auf die Höhe des Weihnachtsgeldes auswirken sollte.
Die Tarifvertragsparteien wollten eine Entkoppelung der Zuwächse bei den Versorgungsbezügen von den Gehältern der aktiv Beschäftigten bewirken. Ohne einen gegenteiligen Willen der Tarifvertragsparteien, der sich im Änderungs-TV Oktober 2002 niedergeschlagen haben müsste, muss sich dies ebenso auf das Weihnachtsgeld auswirken: Dementsprechend ist angesichts der Regelung in Nr. 8 der Anlage 6 a zum TKT anzunehmen, dass die Entkoppelung von den Gehaltssteigerungen der aktiv Beschäftigten auch für das Weihnachtsgeld gelten sollte.
bb) Auch ein Eingriff in geschützte Rechte der Klägerin liegt hinsichtlich des Weihnachtsgeldes nicht vor. Das Weihnachtsgeld wurde nämlich nicht verringert, sondern es erfolgte lediglich ein geringerer Zuwachs als bei einer Anwendung der Tariferhöhungen für die aktiv beschäftigten Angestellten. Insofern gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG, da die angewendeten Tarifverträge über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Hamburg hinaus gelten.
Ende der Entscheidung
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